EU-Kaufrecht

Internationales Kaufrecht gewinnt bei immer größerer Globalisierung auch für kleinere Unternehmen an Bedeutung.

1. Auf die Frage welches Recht bei Käufen und Verkäufen zwischen Angehörigen verschiedener Staaten Anwendung findet gibt das EG BGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch) Auskunft. In den Art. 27 – 29 ist bestimmt welches Recht hiernach zur Anwendung kommt.

Nach Art. 27 kann eine Rechtswahl stattfinden. Nach Art. 28 wird vermutet, soweit das auf den Vertrag anzuwendende Recht nicht nach Artikel 27 vereinbart worden ist, daß der Vertrag dem Recht unterliegt, zudem er die meisten Verbindungen aufweist. Nach Abs. 2 wird vermutet, daß der Vertrag die engsten Verbindungen mit dem Staat aufweist, in dem die Partei, die die Leistung zu erbringen hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt bzw. ihre Hauptverwaltung – (Haupt-) Niederlassung (bei Ausübung einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Partei) hat. Handelt es sich um Verbraucherverträge, wobei die erbrachte Leistung nicht zu einem beruflichen oder gewerblichen Zweck des berechtigten dient, dann ist nach Artikel 29 EGBGB mit Einschränkungen das Recht des Staates anwendbar, indem der Verbraucher seinen gewöhnliche Aufenthalt hat.

2. UN-Kaufrecht wird angewandt, wenn es in dem entsprechenden Staat geltendes Recht ist. – vgl. Auflistung bei Piltz NJW 1996, S. 2768 – Aber auch außerhalb der Vertragsstaaten wird das UN-Kaufrecht angewandt, wenn etwa die bei dem aufgerufenen Gericht geltenden Vorschriften des Internationalen Privatrechts auf die Rechtsordnung eines Staates verweisen, der Vertragsstaat des UN-Kaufrechts ist. Ausgangspunkt für das Gewährleistungsrecht des UN-Kaufrechts ist der Begriff der Vertragswidrigkeit. D.h., jede Abweichung von der nach Art. 35 geschuldeten Beschaffenheit. Nach rügeloser Abnahme der Ware hat der Käufer die Vertragswidrigkeit und nicht der Verkäufer die Vertragsgemäßheit der Lieferung zu beweisen. Für Untersuchungs– und Rügefristen sind die Art. 38, 39  zu beachten. Dem Käufer stehen die in Art. 45 zusammengestellten Rechtsbehelfe zur Verfügung, und damit nach Art. 49 auch das Recht zur Vertragsaufhebung, bei Lieferung vertragswidriger Ware allerdings nur unter den Voraussetzungen des § 49 I lit. a. Dazu muß eine wesentliche Vertragsverletzung vorliegen, entsprechend stellt ein reparaturfähiger Mangel häufig keine wesentliche Pflichtwidrigkeit dar. Dann ist dem Käufer in der Regel eine Nachbesserung zumutbar. Der nichtbezahlte Verkäufer kann nach Art. 62, 78 auch ohne die Voraussetzungen des Verzuges  Zahlung + Zinsen auf die ausstehenden Zahlungen geltend machen.

3. Die neue EG-Richtlinie über den Verbrauchsgüterkauf, Richtlinie 1999/44/EG, wird nach ihrer Umsetzung das deutsche BGB vehement, vor allem was die Garantien und das Gewährleistungsrecht betrifft -§§ 459 ff. BGB, verändern. Noch gilt jedenfalls das bisherige Recht ! Der Begriff der vertragsmäßigen Leistung ist stark an die vorher behandelten Begriffe des UN-Kaufrechts angelehnt.  Der maßgebliche Zeitpunkt, als ein Grundsatz der Haftung des Verkäufers, für das Vorhandensein der Vertragswidrigkeit ist die Lieferung. Danach hat der Käufer die Wahl zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung, wobei letztere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen muß.

Hinsichtlich der Fristen für die Modalitäten der Ausübung der Verbraucherrechte ist in der Richtlinie eine Zwei-Jahresfrist festgelegt worden, bei der es sich nicht um eine Verjährungsfrist, sondern um eine materielle Frist handelt. Für eine Haftung muß der Fehler bereits bei der Lieferung vorhanden sein und dann innerhalb von zwei Jahren entdeckt werden. Es handelt sich somit eindeutig dann nicht um eine Garantie der Dauerhaftigkeit des Produktes. Für 6 Monate gilt zudem, daß der Verkäufer dann, mit Einschränkungen, die Vertragsmäßigkeit der Ware beweisen muß.

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